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Dank unserer langjährigen Erfahrung verfügen wir über spezifische Kompetenzen im Vertragsrecht und können Ihnen bei der Erstellung zuverlässiger Verträge helfen.
Das Vertrags-, Schuld- und Forderungsrecht in Italien wird hauptsächlich durch das Zivilgesetzbuch geregelt und stellt einen der Grundpfeiler des Privatrechts dar, indem es die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien in vermögensrechtlichen Beziehungen regelt.
Verträge werden definiert als Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Parteien zur Begründung, Regelung oder Beendigung eines vermögensrechtlichen Rechtsverhältnisses. Es gibt allgemeine Regeln für die Gültigkeit von Verträgen (Einigung, Ursache, Gegenstand und Form) sowie spezifische Vorschriften für bestimmte Vertragstypen (Kauf, Miete, Werkvertrag usw.). Die Komplexität kann sich aus der Notwendigkeit ergeben, die formellen und materiellen Gültigkeitsvoraussetzungen einzuhalten, die Auslegung der Vertragsklauseln und die Beilegung von Streitigkeiten im Falle der Nichterfüllung. Darüber hinaus wird das Vertragsrecht durch europäische Rechtsvorschriften und eine sich ständig weiterentwickelnde Rechtsprechung beeinflusst.
Die Verpflichtungen werden ebenfalls durch das Zivilgesetzbuch (Artikel 1218-2059) geregelt und sind Rechtsverhältnisse, in denen eine Person (Schuldner) verpflichtet ist, eine Leistung zugunsten einer anderen Person (Gläubiger) zu erbringen. Die Leistung kann darin bestehen, etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen. Schwierigkeiten bei den Verpflichtungen ergeben sich aus dem Umgang mit der Nichterfüllung und dem daraus resultierenden Schadensersatz, aus der Solidarität der Schuldner oder Gläubiger und aus der Notwendigkeit, vertragliche und gesetzliche Verpflichtungen einzuhalten. Weitere Komplikationen entstehen bei mehrfachen Verpflichtungen sowie bei solchen mit Frist oder Bedingung. Das Schuldenrecht betrifft hauptsächlich die Erfüllung und Durchsetzung von Verpflichtungen. Das Zivilgesetzbuch schreibt vor, dass der Schuldner die geschuldete Leistung genau zu erfüllen hat (Art. 1218 ZGB) und regelt die Folgen bei Nichterfüllung, Verzug des Schuldners und nachträglicher Unmöglichkeit.
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