Via dei Cappuccini 8, Bozen, 39100
Mo. - Do. 09.00 - 13.00 | 14.30 - 17.00
Fr. 09.00 - 13.00

Alles rund um landwirtschaftliche Grundstücke, den geschlossenen Hof, das Grundbuch und die Übertragung von landwirtschaftlichem Eigentum.
Das Agrarrecht regelt die landwirtschaftlichen Tätigkeiten und die beteiligten Berufsgruppen (landwirtschaftliche Unternehmer, Pächter, Kolonisten usw.) sowie die Formen des Eigentums und Besitzes von landwirtschaftlichen Flächen.
Der geschlossene Hof ist eine typische Rechtsinstitution Südtirols, geregelt durch das Landesgesetz Nr. 17 von 2001 („Regelung des geschlossenen Hofes“), das festlegt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb (Hof) ungeteilt bleiben und vollständig an einen einzigen Erben (in der Regel den Erstgeborenen) übertragen werden muss, um die Zersplitterung landwirtschaftlicher Betriebe zu vermeiden. Das Gesetz sieht strenge Kriterien für die Bestimmung des Erben vor und legt genaue Regeln für die Verwaltung des geschlossenen Hofes, einen eventuellen Verkauf und den Schutz der Rechte der anderen Erben fest, die in Geld, aber nicht mit einem Teil des Hofes selbst, abgefunden werden müssen. Veräußerungs- oder Teilungsakte von geschlossenen Höfen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die Hauptschwierigkeiten betreffen die wirtschaftliche Bewertung des Hofes, die Abfindung der nicht bedachten Erben und die Bewältigung familiärer Streitigkeiten, die bei der Erbfolge oder Verwaltung des Hofes entstehen können.
Das Grundbuch (auf Deutsch „Grundbuch“) ist ein öffentliches Immobilienregister, das typisch für die Provinzen Bozen und Trient ist und zur Gewährleistung der Publizität, Sicherheit und Rechtssicherheit der dinglichen Rechte an Immobilien dient. Das Gesetz sieht vor, dass alle Rechtsakte bezüglich Immobilien (Kaufverträge, Erbfälle, Begründung von Dienstbarkeiten usw.) eingetragen werden müssen, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
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